Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1995Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Entwerfen von Arbeitsvorlagen,
Auswählen der geeigneten Materialien für Werkstücke,
Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder Kopieren,
Vorbereiten von Werkstücken,
Durchführen von Graveurarbeiten mittels Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren oder Guillochieren und erforderlichen Nacharbeiten,
Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer Verfahren.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12076171
Alte Dokumentnummer
N5198911267F