Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1989 bis 18.07.1995 — BGBl. Nr. 167/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198918.07.1995 BGBl. Nr. 167/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Graveur- und Guillocheur-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 167/1989

Außerkrafttretensdatum

18.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Entwerfen von Arbeitsvorlagen,
  2. Ziffer 2
    Auswählen der geeigneten Materialien für Werkstücke,
  3. Ziffer 3
    Übertragen von Vorlagen auf Werkstücke durch Anreißen, Pausen, Zeichnen oder Kopieren,
  4. Ziffer 4
    Vorbereiten von Werkstücken,
  5. Ziffer 5
    Durchführen von Graveurarbeiten mittels Handgravur und maschineller Gravur, Ziselieren oder Guillochieren und erforderlichen Nacharbeiten,
  6. Ziffer 6
    Anwenden elektronisch gesteuerter oder chemischer Verfahren.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10006991

Dokumentnummer

NOR12076171

Alte Dokumentnummer

N5198911267F