Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
03.02.1990 bis 04.02.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1003.02.199004.02.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994
§ 1001.08.198902.02.1990 BGBl. Nr. 168/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gürtler- und Ziseleur-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.02.1990

Außerkrafttretensdatum

04.02.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure

Paragraph 10, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Metalldrücker verwandte Handwerk der Gürtler und Ziseleure hat sich auf jene für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Metalldrücker nachzuweisen waren.

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Paragraph 7, Ziffer eins und 3) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (Paragraph 8, Ziffer eins,) sowie auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlagworte

Anrechnung

Gesetzesnummer

10006992

Dokumentnummer

NOR12076624

Alte Dokumentnummer

N5199010414H