Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gürtler- und Ziseleur-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen.
Dokumentnummer
NOR12076184
Alte Dokumentnummer
N5198911281F