Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1989 bis 04.02.1994 — BGBl. Nr. 169/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198904.02.1994 BGBl. Nr. 169/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 169/1989

Außerkrafttretensdatum

04.02.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,), Fachzeichnen (Paragraph 5,) und Fachkalkulation (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen in je einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (Paragraph 7,), Werkstoffkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Gesetzesnummer

10006993

Dokumentnummer

NOR12076193

Alte Dokumentnummer

N5198911291F