Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) und Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen in je einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,), Fachzeichnen (Paragraph 5,) und Fachkalkulation (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen in je einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7), Werkstoffkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (Paragraph 7,), Werkstoffkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12076193
Alte Dokumentnummer
N5198911291F