Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Beachtung der einschlägigen Normen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Beachtung der einschlägigen Normen.
Dokumentnummer
NOR12076195
Alte Dokumentnummer
N5198911293F