Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binder-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1989Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer perspektivischen Handskizze und eines maßstabgerechten Aufrisses eines Gebindes zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer perspektivischen Handskizze und eines maßstabgerechten Aufrisses eines Gebindes zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12076206
Alte Dokumentnummer
N5198911336F