Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binder-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1989Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Holzkrankheiten und -schädlinge, Holzfehler,
Oberflächenbehandlungsmaterialien;
Arbeitskunde
Schlägerung, Lagerung und Trocknung von Holz,
Oberflächenbehandlung von Holz,
Konstruktionslehre (Dimensionierung von Faßdauben und Böden, Stückzahl und Dimensionierung der Faßreifen je nach Gebindeinhalt),
Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung und Wartung),
Grundkenntnisse der Kellereiwirtschaft;
Werkstattkunde
Ausrüstung einer Binderwerkstatt,
einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes.
Dokumentnummer
NOR12076207
Alte Dokumentnummer
N5198911337F