Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1990 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 180/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199031.01.2004 BGBl. Nr. 180/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Binder-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 180/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Binder

Paragraph 7, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Drechsler (Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1973), dem Handwerk der Tischler (Paragraph 94, Ziffer 78, GewO 1973) und dem Handwerk der Wagner (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1973) verwandte Handwerk der Binder hat sich auf jene für das Handwerk der Binder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Drechsler, das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Wagner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Händisches Streifen und Ausziehen von Faßdauben,
    2. Ziffer 2
      Aufsetzen eines Gebindes,
    3. Ziffer 3
      Biegen (Ausfeuern),
    4. Ziffer 4
      Anbringen des Faßreifens,
    5. Ziffer 5
      Anfertigen des Faßtürls.
    Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Schlagworte

Anrechnung

Gesetzesnummer

10006994

Dokumentnummer

NOR12076208

Alte Dokumentnummer

N5198911338F