Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binder-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1989Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Binder
§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Drechsler (§ 94 Z 10 GewO 1973), dem Handwerk der Tischler (§ 94 Z 78 GewO 1973) und dem Handwerk der Wagner (§ 94 Z 81 GewO 1973) verwandte Handwerk der Binder hat sich auf jene für das Handwerk der Binder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Drechsler, das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Wagner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Paragraph 7, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Drechsler (Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1973), dem Handwerk der Tischler (Paragraph 94, Ziffer 78, GewO 1973) und dem Handwerk der Wagner (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1973) verwandte Handwerk der Binder hat sich auf jene für das Handwerk der Binder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Drechsler, das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Wagner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Händisches Streifen und Ausziehen von Faßdauben,
Aufsetzen eines Gebindes,
Anbringen des Faßreifens,
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12076208
Alte Dokumentnummer
N5198911338F