Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binder-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1989Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Binder beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Binder beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen.
Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit
§ 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12076209
Alte Dokumentnummer
N5198911339F