Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Drechsler-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1989Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:Paragraph 4, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten,
Materialbedarfsberechnung und
Drehzahl- und Übersetzungsberechnung
und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
(2)Absatz 2,Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.Der Prüfungsaufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Dokumentnummer
NOR12076213
Alte Dokumentnummer
N5198911344F