Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 182/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199031.12.1999 BGBl. Nr. 182/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischler-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 182/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach dreieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach viereinhalb Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Möbelbau,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau,
    3. Ziffer 3
      Sonderformen der unter Ziffer eins und 2 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes.

Gesetzesnummer

10006996

Dokumentnummer

NOR12076220

Alte Dokumentnummer

N5198911352F