Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischler-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/1999Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:Paragraph 4, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten,
Materialbedarfsberechnung,
Drehzahl- und Übersetzungsberechnung und
Auswahl und Berechnung der Wärme- und Schalldämmung von Fenster- und Türelementen
und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
(2)Absatz 2,Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.Der Prüfungsaufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Dokumentnummer
NOR12076221
Alte Dokumentnummer
N5198911353F