Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 182/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199031.12.1999 BGBl. Nr. 182/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischler-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 182/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Tischler

Paragraph 7, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Binder (Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1973), dem Handwerk der Drechsler (Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1973) und dem Handwerk der Wagner (Paragraph 94, Ziffer 81, GewO 1973) verwandte Handwerk der Tischler hat sich auf jene für das Handwerk der Tischler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Binder, das Handwerk der Drechsler oder das Handwerk der Wagner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Furnieren,
    2. Ziffer 2
      Oberflächenbehandlung,
    3. Ziffer 3
      Holzverbindungen,
    4. Ziffer 4
      Anschlagen.
    Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen (Paragraph 5,) und einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,). Die schriftliche Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Entwurf-Skizze (Paragraph 5, Ziffer 2,) zu umfassen. Die Erledigung dieser Aufgabe muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Anrechnung

Gesetzesnummer

10006996

Dokumentnummer

NOR12076224

Alte Dokumentnummer

N5198911356F