Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischler-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/1999Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Tischler beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Tischler beziehen, gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen.
Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit
§ 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.
Dokumentnummer
NOR12076225
Alte Dokumentnummer
N5198911357F