Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 183/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 183/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wagner-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 183/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Holzverbindungen (Schlitzen, Zinken),
    2. Ziffer 2
      Sägen,
    3. Ziffer 3
      Hobeln,
    4. Ziffer 4
      Leimen, Kleben,
    5. Ziffer 5
      Behandeln der Oberfläche,
    6. Ziffer 6
      Fügen,
    7. Ziffer 7
      Falzen,
    8. Ziffer 8
      Nuten,
    9. Ziffer 9
      Gewindeschneiden,
    10. Ziffer 10
      einfache Schweißarbeiten,
    11. Ziffer 11
      einfache Schmiedearbeiten,
    12. Ziffer 12
      Nieten,
    13. Ziffer 13
      Zusammenbauen.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zehn Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006997

Dokumentnummer

NOR12076227

Alte Dokumentnummer

N5198911360F