Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wagner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1989Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten und
Materialbedarfsberechnung
und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
(2)Absatz 2,Der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 Z 2 darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.Der Prüfungsaufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf die bei der Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen angefertigte Fertigungs-(Werk-)Zeichnung nur dann zugrundegelegt werden, wenn sie keine die Kalkulation beeinflussenden Fehler aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12076229
Alte Dokumentnummer
N5198911362F