Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 183/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 183/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wagner-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 183/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Wagner

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Binder (Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1973), dem Handwerk der Drechsler (Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1973) und dem Handwerk der Tischler (Paragraph 94, Ziffer 78, GewO 1973) verwandte Handwerk der Wagner hat sich auf jene für das Handwerk der Wagner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Binder, das Handwerk der Drechsler oder das Handwerk der Tischler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Gewindeschneiden,
    2. Ziffer 2
      einfache Schweißarbeiten,
    3. Ziffer 3
      einfache Schmiedearbeiten,
    4. Ziffer 4
      Nieten.
    Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006997

Dokumentnummer

NOR12076232

Alte Dokumentnummer

N5198911365F