Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wagner-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1989Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Wagner
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Binder (§ 94 Z 3 GewO 1973), dem Handwerk der Drechsler (§ 94 Z 10 GewO 1973) und dem Handwerk der Tischler (§ 94 Z 78 GewO 1973) verwandte Handwerk der Wagner hat sich auf jene für das Handwerk der Wagner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Binder, das Handwerk der Drechsler oder das Handwerk der Tischler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Binder (Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1973), dem Handwerk der Drechsler (Paragraph 94, Ziffer 10, GewO 1973) und dem Handwerk der Tischler (Paragraph 94, Ziffer 78, GewO 1973) verwandte Handwerk der Wagner hat sich auf jene für das Handwerk der Wagner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Binder, das Handwerk der Drechsler oder das Handwerk der Tischler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Absatz 2,) und einen fachlich-theoretischen Teil (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
einfache Schweißarbeiten,
einfache Schmiedearbeiten,
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (§ 6). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde (Paragraph 6,). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12076232
Alte Dokumentnummer
N5198911365F