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Art. 1

Fassungen
01.05.1989 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 229/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.05.198931.12.1991 BGBl. Nr. 229/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exportautorisationssystem

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1989,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1989BGBl. Nr. 229/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

59/11 Textilabkommen

Text

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung, welche während der Beratungen vom 13. bis 17. Februar 1989 in Bangkok zwischen Vertretern der österreichischen Bundesregierung unter der Leitung von Mag. Josef Mayer, Abteilungsleiter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, und der Regierung des Königreiches Thailand unter der Leitung von Frau Oranuj Osatananda, Leiterin der Sektion für Außenhandel, getroffen wurde, legt die Vorkehrungen betreffend den thailändischen Export von gewissen Textilprodukten nach Österreich fest.
  2. Ziffer 2
    Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien *1) in der Fassung des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 und insbesondere auf
Artikel 4 des Abkommens getroffen.
  1. Ziffer 3
    Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in Anhang A und Anhang B zu dieser Vereinbarung angeführten Textilerzeugnisse von Thailand nach Österreich Anwendung.
  2. Ziffer 4
    Diese Vorkehrungen finden für den Zeitraum vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 1991 Anwendung.
  3. Ziffer 5
    Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten Erzeugnisse auf die dort angegebenen Mengen beschränken.
  4. Ziffer 6
    Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die in Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warensendungen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C Anmerkung, Anhang C ist nicht darstellbar) angeschlossen.
  5. Ziffer 7
    Die in Anhang A angeführten Kontingente können nach Notifizierung durch Vorgriff und/oder Übertrag um 11% überschritten werden, wobei der Vorgriff nicht mehr als 6% betragen soll.
  6. Ziffer 8
    Die in Anhang A angeführten Kontingente können nach Notifizierung während der Beschränkungsdauer um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender Reduzierungen finden die in Anhang A angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.
  7. Ziffer 9
    Österreich wird weiters alle Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, beinhaltet in Anhang B, zulassen, wenn diese Importe von einem Ursprungszeugnis gemäß Anhang D Anmerkung, Anhang D ist nicht darstellbar) begleitet werden.
  8. Ziffer 10
    Um Schwierigkeiten beim Handel mit den in den Anhängen A und B angeführten Erzeugnissen zu vermeiden (mit Ausnahme der Erzeugnisse aus dem Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien zwischen Thailand und Österreich vom 29. April 1982 *2), verlängert und abgeändert durch Noten vom 26. März 1984 *3) und 16. Oktober 1986 *4)) werden von Österreich auch solche thailändischen Warensendungen zugelassen, welche nicht von einer Exportbewilligung oder einem Ursprungszeugnis begleitet sind, vorausgesetzt, daß diese Lieferungen vor dem 1. Mai 1989 durchgeführt und noch vor dem 1. August 1989 verzollt werden.
  9. Ziffer 11
    Bezüglich der Produkte der Kategorie 7 des Anhangs B kamen beide Seiten überein, einen Schwellenwert von 236 000 Stück festzulegen. Die thailändische Regierung wird die österreichische Regierung benachrichtigen, sobald auf Grund der Ursprungszeugnisse dieser Wert erreicht worden ist.
Die österreichische Regierung kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Benachrichtigung die Aufnahme von Beratungen verlangen. Die thailändische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Wunsches in derartige Beratungen einzutreten.
Die thailändische Regierung wird ihre Exporte nach Österreich auf 25% des oben erwähnten Schwellenwertes einschränken, bis eine zufriedenstellende Lösung für das Problem gefunden wird. Alle Exporte, die unter dieser Bestimmung getätigt werden, werden einer in den Konsultationen vereinbarten Quote angerechnet.
  1. Ziffer 12
    Die in Absatz 6 und 9 erwähnten Exportdokumente sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.
  2. Ziffer 13
    Thailand wird Österreich statistische Berichte über die Textilerzeugnisse der Anhänge A und B auf einer vierteljährlichen Basis zur Verfügung stellen.
  3. Ziffer 14
    Österreich wird Thailand vierteljährlich statistische Berichte über die auf Basis der entsprechenden Dokumente aus Thailand ausgestellten Importbewilligungen zur Verfügung stellen.
  4. Ziffer 15
    Thailand und Österreich stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. Alle diesbezüglichen Beratungen werden von beiden Seiten im Geiste der Kooperationsbereitschaft und mit dem Ziel, alle Meinungsverschiedenheiten zu überwinden, geführt werden.
  5. Ziffer 16
    Diese Vereinbarung ersetzt das Textilabkommen zwischen Thailand und Österreich, auf welches im obigen Absatz 10 Bezug genommen wird.

Geschehen zu Bangkok, am 17. Februar 1989.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1978, *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1982,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1984,

*4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1987,

Gesetzesnummer

10006999

Dokumentnummer

NOR12076426

Alte Dokumentnummer

N5198912581H