Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.07.1989 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 262/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.198930.09.2005 BGBl. Nr. 262/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 262/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2005

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch zwei

Die Gebiete der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen angeführt sind, umfassen beispielhaft, aber beschränken sich nicht nur auf die folgenden Absätze:

  1. Absatz eins,Förderung der Errichtung von landwirtschaftlichen, viehwirtschaftlichen, industriellen und technischen sowie wasserwirtschaftlichen Entwicklungsprojekten zwischen den beiden Partnern;
  2. Absatz 2,Förderung des Informationsaustausches betreffend wissenschaftliche und technische Forschung;
  3. Absatz 3,Förderung des Austausches von verschiedenen Waren und Produkten;
  4. Absatz 4,Förderung des Austausches und der Ausbildung von technischem Personal, welches für spezielle Programme der Zusammenarbeit benötigt wird.

Die entsprechenden Lieferungen, Ausrüstungen und Leistungen werden zu kommerziellen Bedingungen erfolgen.

Gesetzesnummer

10007000

Dokumentnummer

NOR12076425

Alte Dokumentnummer

N5198912577H