Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2005Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Gebiete der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen angeführt sind, umfassen beispielhaft, aber beschränken sich nicht nur auf die folgenden Absätze:
(1)Absatz eins,Förderung der Errichtung von landwirtschaftlichen, viehwirtschaftlichen, industriellen und technischen sowie wasserwirtschaftlichen Entwicklungsprojekten zwischen den beiden Partnern;
(2)Absatz 2,Förderung des Informationsaustausches betreffend wissenschaftliche und technische Forschung;
(3)Absatz 3,Förderung des Austausches von verschiedenen Waren und Produkten;
(4)Absatz 4,Förderung des Austausches und der Ausbildung von technischem Personal, welches für spezielle Programme der Zusammenarbeit benötigt wird.
Die entsprechenden Lieferungen, Ausrüstungen und Leistungen werden zu kommerziellen Bedingungen erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12076425
Alte Dokumentnummer
N5198912577H