Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2005Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Beide Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Staatsangehörigen einschließlich der juristischen Personen ihrer Länder, wie die Errichtung von Joint Ventures und Gesellschaften in den im Artikel II Absatz 1 angegebenen Bereichen. Beide Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den Staatsangehörigen einschließlich der juristischen Personen ihrer Länder, wie die Errichtung von Joint Ventures und Gesellschaften in den im Artikel römisch zwei Absatz 1 angegebenen Bereichen.
Dokumentnummer
NOR12076420
Alte Dokumentnummer
N5198912572H