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Art. 7

Fassungen
01.07.1989 bis 30.09.2005 — BGBl. Nr. 262/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.07.198930.09.2005 BGBl. Nr. 262/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 262/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2005

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch sieben

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Abkommen ist auf drei Jahre, beginnend mit dem Datum seines Inkrafttretens, abgeschlossen. Die Dauer dieses Abkommens wird automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

Geschehen zu Riyadh, am 29. März 1988 AD, das entspricht 11. August 1408 AH, in deutscher und arabischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

10007000

Dokumentnummer

NOR12076424

Alte Dokumentnummer

N5198912576H