Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2005Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Das Abkommen ist auf drei Jahre, beginnend mit dem Datum seines Inkrafttretens, abgeschlossen. Die Dauer dieses Abkommens wird automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
Geschehen zu Riyadh, am 29. März 1988 AD, das entspricht 11. August 1408 AH, in deutscher und arabischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12076424
Alte Dokumentnummer
N5198912576H