Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchbinder-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1989Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Anfertigen von Vorsätzen für verschiedene Bindetechniken,
Bundeinteilung und Heften,
Beschneiden der Buchblöcke,
Abpressen des Buchblocks (45 Grad Falzwinkel und 90 Grad Falzwinkel),
Ganzleineneinbanddecke herstellen (falsch angesetzt),
Preßvergolden auf dem Buchrücken und der Vorderseite (Verwendung von Lettern),
Kapitalausgeschnittenen Papierüberzug anfertigen,
Kopfgoldschnitt und Hohlgoldschnitt,
Auf tiefen Falz ansetzen und hinterkleben,
Leder schärfen (händisch),
Einledern (Rücken und Ecken sichtbar),
Überziehen und durchgehendes Vorsatz einkleben,
Berechnen und Zuschneiden von Schachtelteilen,
Schachtel zusammensetzen und einfassen,
Überziehen und ausspiegeln.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
Falsch angesetzter Ganzleinendeckenband mit Goldprägung am Buchrücken und Vorderseite,
Edelpappband mit verdeckten Lederecken und Lederkapital; einfache Rückenhandvergoldung,
Geschäftsbuch mit Sprungrücken A 4 mindestens 300 Blatt in Halbleder mit Lederecken und Leinenüberzug mit geprägtem Rücken und versenktem Vorderschild,
Halbfranzband mit zusammengesetztem Schuber; falsche Bünde, Handvergoldung, handumstochenes Kapital, Kopfgoldschnitt,
Zusammengesetzte Schachtel mit Hals für Format A 4, Höhe 8 cm, Vorderdeckel abklappbar, mit Leinen eingefaßt, Papierüberzug und ausgespiegelt.
(3)Absatz 3,Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der Meisterarbeiten folgendes mitzubringen:
Für Ganzleinendeckenband:
Ein unbearbeiteter Buchblock, Mindestformat A 5, mindestens 10 Lagen.
Für Edelpappband:
Ein Buchblock, Mindestformat A 5, mindestens 5 Lagen, Deckel angesetzt.
Für Geschäftsbuch mit Sprungrücken:
Ein Buchblock, Mindestformat A 4, 300 Blatt, zirka 120 gr. Papier, glatt, dünner Deckel angesetzt, Buchrücken hinterklebt.
Für Halbfranzband:
Ein geleimter und unbeschnittener Buchblock, Format und Stärke nach freier Wahl.
Für Hohlgoldschnitt:
Ein auf 90 Grad abgepreßter und unbeschnittener Buchblock, Format und Stärke nach freier Wahl.
Dies ist dem Prüfungswerber bei der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 25 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 27 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12076236
Alte Dokumentnummer
N5198911491F