Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchbinder-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1989Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer einfachen Werkzeichnung (Entwurf oder Gestaltung einer Einbanddecke) sowie zwei Ausführungen eines Monogrammes der eigenen Initialen zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer einfachen Werkzeichnung (Entwurf oder Gestaltung einer Einbanddecke) sowie zwei Ausführungen eines Monogrammes der eigenen Initialen zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12076239
Alte Dokumentnummer
N5198911494F