Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.1988 — BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.1988 BGBl. Nr. 298/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1989,

Typ

Vertrag – Tansania

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 298/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Schlagworte

Ersatzforderung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10007003

Dokumentnummer

NOR12076007

Alte Dokumentnummer

N5198910545X