Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1989Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen die österreichischen Fachkräfte jederzeit den in der Vereinigten Republik Tansania bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der österreichischen Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entsandte Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehörigen solcher Fachkräfte macht die Regierung der Vereinigten Republik Tansania der österreichischen Bundesregierung davon unverzüglich Mitteilung.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12076004
alte Dokumentnummer
N5198910542X