Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
Text
Anlage 1
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(§ 5 Z 2)
Lehrgang für Instandsetzer von Schuhen
Der Lehrgang ist zu absolvieren
an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit
der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der
Lehrstunden
Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und
Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
und Bearbeitungsmöglichkeiten.
a) Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die
Schuhreparatur,
Werkzeuge und Maschinen .......................... 20 Stunden
b) Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber,
Gummi, PVC, Garne und Zwirne ..................... 20 Stunden
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
a) Allgemeines (optische Gestaltung,
Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu
verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte
und sonstigen Arbeitsbehelfe) .................... 16 Stunden
b) Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen,
Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln,
Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) ....... 28 Stunden
c) Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter,
Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen
und diverse Näharbeiten) ......................... 16 Stunden
Schuhpflege und Hilfsmittel ......................... 4 Stunden
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,
Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) ...... 16 Stunden
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung ......... 5 Stunden
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften ....................... 5 Stunden
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130
zu betragen.
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Leder, Sohlenleder