Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 265/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.198930.09.1994 BGBl. Nr. 265/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 265/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                           Anlage 1

                                                          ----------

                                                          (§ 5 Z 2)

               Lehrgang für Instandsetzer von Schuhen

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist zu absolvieren
    1. Litera a
      an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
    2. Litera b
      am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit
der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand                                               Mindestzahl

                                                             der

                                                         Lehrstunden

  Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und

Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-

und Bearbeitungsmöglichkeiten.

  a) Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die

     Schuhreparatur,

     Werkzeuge und Maschinen ..........................   20 Stunden

  b) Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber,

     Gummi, PVC, Garne und Zwirne .....................   20 Stunden

  Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

  a) Allgemeines (optische Gestaltung,

     Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu

     verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte

     und sonstigen Arbeitsbehelfe) ....................   16 Stunden

  b) Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen,

     Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln,

     Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) .......   28 Stunden

  c) Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter,

     Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen

     und diverse Näharbeiten) .........................   16 Stunden

  Schuhpflege und Hilfsmittel .........................    4 Stunden

  Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,

Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) ......   16 Stunden

  Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung .........    5 Stunden

  Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften .......................    5 Stunden

  1. Ziffer 3
    Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130
zu betragen.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Leder, Sohlenleder

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007004

Dokumentnummer

NOR12076252

Alte Dokumentnummer

N5198911720F