Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 29a GewO 1973) ist durch Zeugnisse Die Befähigung für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 29 a, GewO 1973) ist durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 9) oderüber die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 9) oder
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher oder
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung
nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076242
Alte Dokumentnummer
N5198911710F