Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstand der Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Prüfung sind praktische Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Zuschneiden von Sohlenleder, Oberleder, Gummi, hartem und weichem Kunststoff,
Aufrauhen von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
Kleben von Leder, Gummi und hartem und weichem Kunststoff,
Maschinnähen oder Handnähen,
Auswählen des erforderlichen Reparaturmaterials und der Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der fachlichen Erfordernisse.
(2) Als Arbeitsproben sind auszuführen:
je ein Paar Damen- und Herrenabsätze,
ein Paar Herrenledersohlen,
ein Paar Herren- oder Damengummisohlen geklebt,
ein Paar Lederbrandsohlen,
Einarbeitung eines Zippverschlusses,
Einbau einer Gelenkfeder oder Gelenkplatte.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der praktischen Arbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Damenabsatz, Herrensohle
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076243
Alte Dokumentnummer
N5198911711F