Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungskommission
§ 4.Paragraph 4,
Die beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 GewO 1973) der Prüfungskommission müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Instandsetzens von Schuhen erforderlich sind. Die beiden weiteren Mitglieder (Paragraph 352, Absatz 5, GewO 1973) der Prüfungskommission müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Instandsetzens von Schuhen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076245
Alte Dokumentnummer
N5198911713F