Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
glaubhaft macht, daß er mindestens zwei Jahre in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war, oder
durch Zeugnisse den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Instandsetzer von Schuhen nachweist und glaubhaft macht, daß er mindestens ein Jahr in der Schuhinstandsetzung oder in der Schuherzeugung fachlich-praktisch tätig war.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076246
Alte Dokumentnummer
N5198911714F