Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ladung zur Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit, Ort und Gegenstand der Prüfung (§ 2) sowie die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit, Ort und Gegenstand der Prüfung (Paragraph 2,) sowie die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076248
Alte Dokumentnummer
N5198911716F