Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1989 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 287/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.198931.05.2015 BGBl. Nr. 287/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberuf Weber

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 287/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
  2. Absatz 2,In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10007006

Dokumentnummer

NOR12076274

Alte Dokumentnummer

N5198911782F