Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker'' wird als Ausbildungsversuch eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker'' wird als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker beträgt vier Jahre.
(3)Absatz 3,Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12076308
Alte Dokumentnummer
N5198911838F