Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 306/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10, (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. Litera a
    eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Messen, Anreißen,
    2. Ziffer 2
      Feilen, Sägen,
    3. Ziffer 3
      Bohren, Senken,
    4. Ziffer 4
      Gewindeschneiden,
    5. Ziffer 5
      Nieten, Kleben,
    6. Ziffer 6
      einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;
  2. Litera b
    eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Zusammenbauen einer einschlägigen elektrischen Maschine oder eines einschlägigen elektrischen Geräts nach Montageplänen und Stromlaufplänen mit zugehörigen Steuerungen, Regelungen und Antrieben,
    2. Ziffer 2
      Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
    3. Ziffer 3
      Fehlersuche an einschlägigen elektrischen Maschinen, Geräten oder Anlagen,
    4. Ziffer 4
      Anschließen von einschlägigen elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen mit zugehörigen Steuerungen, Regelungen und Antrieben samt abschließender Funktionskontrolle.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach elf, bei Entfall der mechanischen Prüfarbeit gemäß Absatz 5, nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen, richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen, richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
  4. Absatz 5,Die mechanische Prüfarbeit entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nachweist.

Gesetzesnummer

10007009

Dokumentnummer

NOR12076317

Alte Dokumentnummer

N5198911847F