Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 14. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 14, (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
Steuer- und Regeltechnik,
einfaches Programmieren in Maschinensprache.
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12076321
Alte Dokumentnummer
N5198911851F