Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 15. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:Paragraph 15, (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90
Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12076322
Alte Dokumentnummer
N5198911852F