Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 306/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 16, (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Abschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Abschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10007009

Dokumentnummer

NOR12076323

Alte Dokumentnummer

N5198911853F