Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 306/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 18, (1) Die Prüfarbeit umfaßt

  1. Litera a
    eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Messen, Anreißen,
    2. Ziffer 2
      Feilen, Sägen,
    3. Ziffer 3
      Bohren, Senken,
    4. Ziffer 4
      Gewindeschneiden,
    5. Ziffer 5
      Nieten, Kleben,
    6. Ziffer 6
      einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;
  2. Litera b
    eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
    2. Ziffer 2
      Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Teilprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a und der Arbeit gemäß Litera b, jeweils eine Dauer von 2 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
      richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen, richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen, richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Schlagworte

Schaltplan, Meßergebnis

Gesetzesnummer

10007009

Dokumentnummer

NOR12076325

Alte Dokumentnummer

N5198911855F