Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfarbeit
§ 18. (1) Die Prüfarbeit umfaßtParagraph 18, (1) Die Prüfarbeit umfaßt
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;
eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Teilprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a und der Arbeit gemäß lit. b jeweils eine Dauer von 2 1/2 Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Teilprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a und der Arbeit gemäß Litera b, jeweils eine Dauer von 2 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen, richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen, richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Schlagworte
Schaltplan, Meßergebnis
Dokumentnummer
NOR12076325
Alte Dokumentnummer
N5198911855F