Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 306/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 19, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Litera a
      Mechanische Arbeiten,
    2. Litera b
      Grundlagen der Elektrotechnik,
    3. Litera c
      Verlegen von Leitungen, Isolieren,
    4. Litera d
      Maschinensicherheit und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung.
    Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10007009

Dokumentnummer

NOR12076326

Alte Dokumentnummer

N5198911856F