Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 22. (1) Das Fachzeichnen hatParagraph 22, (1) Das Fachzeichnen hat
die Anfertigung einer einfachen Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung und
die Anfertigung eines einfachen Installationsplanes (Schaltung)
zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12076329
Alte Dokumentnummer
N5198911859F