Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Die Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.Paragraph 23, (1) Die Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfung der Teilprüfung ist auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nichtbestandenen Teilprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.
Dokumentnummer
NOR12076330
Alte Dokumentnummer
N5198911860F