Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zusatzprüfung
§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kälteanlagentechniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Prozeßleittechniker, Starkstrommonteur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16. Paragraph 24, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kälteanlagentechniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Prozeßleittechniker, Starkstrommonteur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10, 11 und 16,