Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 306/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 306/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 7, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

  1. Litera a
    Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  2. Litera b
    Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  1. Absatz 2,Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Gesetzesnummer

10007009

Dokumentnummer

NOR12076314

Alte Dokumentnummer

N5198911844F