Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/1997Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 4:
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Für die Abschlußprüfung, die Teilprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.Paragraph 8, (1) Für die Abschlußprüfung, die Teilprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.
(2)Absatz 2,Im übrigen ist auf die Durchführung der Abschlußprüfung, der Teilprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung sinngemäß anzuwenden.Im übrigen ist auf die Durchführung der Abschlußprüfung, der Teilprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, in geltender Fassung sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12076315
Alte Dokumentnummer
N5198911845F