Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Maschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 307/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

                                                          Anlage

                                                       -------------

                                                       zu § 5 Abs. 2

Unverbindlicher Leitfaden zum Berufsbild Maschinenmechaniker

A. ALLGEMEINE BEGRIFFE:

Fertigkeiten

Unter dem Ausdruck „Fertigkeiten'' ist immer eine auszubildende Tätigkeit zu verstehen, zB Messen, Schneiden, Skizzieren, wobei die Vermittlung der zur Ausführung erforderlichen Kenntnisse eingeschlossen ist.

Wenn von „einfachen Arbeiten'' gesprochen wird, bedeutet dies, daß der Ausbildungsstoff auf das für einfache Arbeiten erforderliche Ausmaß der Fertigkeit eingeschränkt werden kann.

Enthält die Position keine Einschränkungen, so muß der Ausbildungsstoff in vollem Umfang vom Lehrling beherrscht werden.

Kenntnisse

Sind Kenntnisse (Wissen) zu vermitteln, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Fähigkeit stehen, so werden sie als eigene Position im Berufsbild angeführt.

Bei „Grundkenntnissen'' sind dem Lehrling Grundsätzliches, überschlägige Kenntnisse oder Kenntnisse über grundlegende Teilgebiete zu vermitteln. „Kenntnisse'' erfordern demgegenüber eine breite, eingehende Informierung.

B. LEITFADEN ZU DEN IM BERUFSBILD ANGEFÜHRTEN FERTIGKEITEN UND

KENNTNISSEN

  1. Ziffer eins
    Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen:
    (1. bis 4. Lehrjahr)

Fachgerechtes Handhaben der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe.

Einsetzen nach Gebrauchs- und Behandlungsvorschriften, Abstimmen

und Justieren.

Richtiges Lagern der Werkzeuge und Meßgeräte.

Die richtige Lagerung und Einsatzbereitstellung von

Systemwerkzeugen und ihrer Einzelkomponenten.

Laufendes Pflegen und Instandhalten durch Reinigen (wie Waschen, Entfetten) und Erneuerung des Oberflächen- bzw. Korrosionsschutzes (wie Ölen, Fetten, Besprühen mit Korrosionsschutzmittel).

Kenntnisse über die Funktion der Zentral- und Automatikschmiersysteme bei Maschinen und Anlagen.

Ausführen einfacher Instandhaltungsarbeiten, gegebenenfalls durch Austauschen schadhafter Teile.

Reinigen und Instandhalten von Spann- und Behelfsmitteln (wie zB hydraulik- oder vakuumbetriebene Spannvorrichtungen, Spannzangenbetätigung durch Pneumatik, Magnetspannplatten und Palettisierungssysteme), die bei der Bearbeitung von Maschinenteilen zur unfallfreien Fixierung derselben dienen.

  1. Ziffer 2
    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten:
    (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten der berufseinschlägigen Werk-, Hilfs- und Isolierstoffe.

Kenntnisse der Normbezeichnungen, handelsüblichen Arten und Formen.

Kenntnisse der Werkstoffe, aus denen hochbeanspruchbare Automationsbauteile gefertigt werden, wie hochbeanspruchbare Stähle, Leichtmetalle und Kunststoffe sowie Keramik- und Sonderwerkstoffe, und deren Verbund- und Legierungsmöglichkeiten.

Kenntnisse der benötigten Behandlungen, wie Härteverfahren unter isolierten Raumbedingungen, Oberflächenbeschichtung zwecks besserer Eigenschaften (zB Aufbringen bestimmter Metallverbindungen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand).

Kennenlernen von Bezeichnungen und Anwendung der Schmiermittel, Kühlmittel und Verbindungselemente, wie Schrauben, Nieten, Stifte, Lote, Klebstoffe.

3.1. Einfaches Messen

(1. Lehrjahr)

Messen mechanischer Größen, wie Längen, Dicken, Durchmesser, Ebenheit, Planparallelität und Winkeligkeit, an verschiedenartig geformten Werkstücken mit Genauigkeit bis zu 0,01 mm unter fachgerechter Anwendung fester und einstellbarer Meßwerkzeuge.

Lagern, Reinigen und Pflegen der Meßwerkzeuge.

3.2. Messen

(2. bis 4. Lehrjahr)

Messen mit analogen, digitalen und optischen Meßwerkzeugen. Ermittlung von Längen, Dicken, Durchmesser, Ebenheit, Planparallelität, Winkeligkeit und Winkelkontrollen.

Kombinationsmessungen zwischen den angeführten Meßvarianten.

Kenntnisse von verschiedenen Meßwertsystemen, um Meßwerte abzuspeichern und Aufzeichnungen zu erstellen, die für die Qualitätsstatistik und Qualitätssicherung im Sinne von Produktgewährleistungspflichten verwendet werden können.

Die erreichbare Meßgenauigkeit sollte im Bereich von 0,01 mm (erforderlichenfalls auch darunter) liegen, um den geforderten Ansprüchen der Qualitätserfassungen Rechnung zu tragen.

  1. Ziffer 4
    Anreißen
    (1. Lehrjahr)

Herstellen von Bearbeitungshilfslinien auf den verwendeten Werkstoffen, wie Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen, unter Verwendung von Bleistift, Reißnadel, Anreißschiebelehre sowie fester und verstellbare Winkel, Zirkel, Parallelreißer und Standmaß einschließlich etwaiger Vorbehandlung der Anreißflächen; Körnen zum dauerhaften Sichtbarmachen von Bearbeitungsgrenzen und -hilfslinien und als Zentrierhilfe beim Bohren.

Einsetzen von Anreißgeräten mit digitalen Positionsanzeigen sowie das Markieren und Kennzeichnen von Umrissen auf rechnergestützten Maschinen.

  1. Ziffer 5
    Stempeln
    (1. Lehrjahr)

Kennzeichnen von Werkstücken aus Stahl, Grauguß, EN-Metallen und Kunststoffen mit Ziffern, Buchstaben und Symbolen.

Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel.

Anwendung von Gravurmaschinen zur Ersichtlichmachung von Werkstoffnummern, Basisflächen (Nullkanten) oder bestimmten Symbolen.

  1. Ziffer 6
    Feilen
    (1. Lehrjahr)

Bearbeiten und Herstellen komplizierter und fallweise mit Passungen versehener Werkstücke (zB Durchbrüche und Schwalbenschwanzführungen) aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen mittels Handfeilen verschiedener Form und unterschiedlichen Hiebes zur Erzielung der geforderten Formgenauigkeit und Oberflächengüte.

Auswahl der Feilen nach Größe, Form und Hiebart.

Fachgerechtes Behandeln der Feilen, Reinigen sowie sicheres

Anbringen von Feilenheften.

Fertigkeiten in der Bearbeitung von harten und gehärteten Werkstoffen mit Hochleistungsfeilen, wie Diamantfeilen, speziell in den Bereichen der Nachbearbeitung von Einzelteilen in der Endmontage mit Maßgenauigkeits- und Oberflächengüteanforderungen.

  1. Ziffer 7
    Schaben
    (3. Lehrjahr)

Schaben von Werkstückoberflächen zur Steigerung der Oberflächengüte unter fachgerechter Verwendung des jeweils erforderlichen Werkzeuges.

Fachgerechtes Verwenden der Pasten, Farben und Reinigungsmittel.

  1. Ziffer 8
    Meißeln
    (1. Lehrjahr)

Meißeln und Trennen von Werkstücken verschiedener Form aus Stahl, Stareguß und NE-Metallen.

Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel.

  1. Ziffer 9
    Sägen
    (1. und 2. Lehrjahr)

Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen sowie Grauguß mit Hand- und Maschinensäge.

Aussägen von Formen und Schlitzen in Blechen.

Richtiges Handhaben der Werkzeuge und Maschinen und Einsatz der nötigen Hilfsmittel.

Fachgerechtes Austauschen der Sägeblätter und Anwendung des geeigneten Kühl- und Schmiermittels.

  1. Ziffer 10
    Bohren und Senken
    (1. bis 3. Lehrjahr)

Bohren von Löchern nach Anriß in Werkstoffe verschiedener Art mit Handbohr-, Tisch-, Säulen- oder Ständerbohrmaschine.

Richtiges Auswählen der Bohrer nach Schliff, Spitzenwinkel, Drall und Härte.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Herstellen von Bohrungen in harten und gehärteten Werkstoffen (zB bei Nachbearbeitungen) mit dem richtigen Bohrungswerkzeug wie TIN-beschichtete Bohrer, HM-Bohrer und Wendeplattensenker, und selbständig nachschärfenden Werkzeugen.

Herstellen zylindrischer und kegeliger Senkungen zur Aufnahme von Schrauben- und Nietköpfen mit Spiralbohrern und Senkern.

Entgraten mit Spiralbohrern oder entsprechenden Senkern.

  1. Ziffer 11
    Reiben
    (1. Lehrjahr)

Bearbeiten von zylindrischen und kegeligen Bohrungen mittels Hand- oder Maschinenreibahle zur Erzielung glatter Wandungen und erforderlicher Toleranzen.

Richtiges Handhaben der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel.

  1. Ziffer 12
    Räumen
    (3. Lehrjahr)
    Einarbeiten von Profilen mit einfachen Räumwerkzeugen. Richtiges Handhaben der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel. Fachgerechtes Verwenden der Spannmittel sowie der Schmiermittel.

Kenntnisse der verschiedenen Räumverfahren, wie Innen- und Außenräumen, und ihren dazugehörigen Werkzeugen. Handhaben der sachgemäßen Lagerung der zu verwendenden Werkzeuge.

Kenntnisse über die Bruchgefahr des verwendeten Werkzeuges bei unsachgemäßer Spannung des Bauteiles.

  1. Ziffer 13
    Passen
    (2. bis 4. Lehrjahr)

Zusammenpassen von Werkstücken durch verschiedene Fertigungsverfahren, um die geforderte Passungsqualität zu erreichen.

Herstellen von Passungen mit einem Toleranzfeld von 0,01 mm (erforderlichenfalls auch darunter); auch in harten und gehärteten Werkstoffen mit einer den Anforderungen entsprechenden Oberflächengüte.

  1. Ziffer 14
    Nieten
    (1. und 2. Lehrjahr)

Herstellen einfacher Nietverbindungen von Hand an Werkstücken aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen.

Richtiges Auswählen und Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel. Fachgerechtes Lösen von Nietverbindungen.

15.1. Gewindeschneiden von Hand

(1. Lehrjahr)

Schneiden von Innen- und Außengewinden von Hand unter Verwendung

von Gewindebohrern und Schneideisen.

Richtiges Verwenden der Schmiermittel.

15.2. Gewindeschneiden

(2. und 3. Lehrjahr)

Schneiden von Innen- und Außengewinden an der Drehmaschine mit Gewindemeißel.

Schneiden von Innengewinden an Dreh-, Fräs- und Bohrmaschine mit Gewindebohrern.

Fachlich richtiges Handhaben der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel.

Richtiges Verwenden der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen der Schnittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die zu verwendenden Normen für Gewinde sowie deren fachlich richtige Gewindefreistellungen.

  1. Ziffer 16
    Richten
    (1. und 2. Lehrjahr)

Richten von Werkstücken aus Stahl und NE-Metallen verschiedener Formen und Querschnitte unter Verwendung der fachlich richtigen Hämmer, Anwärmgeräte und Hilfsmittel.

  1. Ziffer 17
    Biegen
    (1. und 2. Lehrjahr)

Biegen von Werkstücken verschiedener Form und Dicke aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen mit den entsprechenden Anwärmgeräten, Maschinen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Hilfsmitteln.

  1. Ziffer 18
    Federn wickeln
    (1. Lehrjahr)
    Herstellen von Zug- und Druckfedern von Hand oder mit Maschine. Federnenden richten und schleifen sowie Aufhängeösen biegen.

Fachlich richtiges Handhaben der Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

  1. Ziffer 19
    Weichlöten
    (1. und 2. Lehrjahr)

Vorbereiten und Reinigung der zu verbindenden Werkstoffteile aus Stahl und NE-Metallen.

Herstellen von Weichlötverbindungen mit Lötkolben oder Lötflamme.

Fachlich richtiges Handhaben der Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

  1. Ziffer 20
    Hartlöten
    (1. und 2. Lehrjahr)

Vorbereiten und Reinigen der zu verbindenden Werkstoffteile aus Stahl und NE-Metallen.

Herstellen von Hartlötverbindungen mit verschiedenen Wärmequellen.

Fachlich richtiges Handhaben der Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

21.1. Einfaches Lichtbogenschweißen

(2. Lehrjahr)

Vorbereitung der zu verbindenden Werkstückkanten.

Ausführen einfacher Elektroschweißarbeiten, wobei der Durchmesser der Schweißelektrode sowie die Stromstärke des Schweißgerätes entsprechend der Art und Dicke des Werkstückes zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

21.2. Lichtbogenschweißen

(3. und 4. Lehrjahr)

Vorbereiten der zu verbindenden Werkstückkanten.

Ausführen von Elektroschweißarbeiten, wobei der Durchmesser der Schweißelektrode sowie die Stromstärke des Schweißgerätes entsprechend der Art und Dicke des Werkstückes zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die zu verwendenden Elektroden, Generatoren und Schweißnahtprüfverfahren, wie zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen.

Kenntnisse über die Vermeidung von Schweißfehlern. Grundkenntnisse der rechnergestützten Schweißautomatisation.

  1. Ziffer 22
    Schutzgasschweißen
    (3. und 4. Lehrjahr)
    Vorbereitung der zu verbindenden Werkstückkanten.

Ausführung von Schutzgasschweißarbeiten, wobei Legierungszusammensetzung und Durchmesser der zu verarbeitenden Schweißelektrode sowie die Stromstärke des Schweißgerätes und die Art des Schutzgases entsprechend der Gegebenheit und Dicke des Werkstückes zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die Eigenschaften der verwendeten Schutzgase und deren fachgerechte Verwendung und Lagerung.

  1. Ziffer 23
    Gasschmelzschweißen
    (2. und 3. Lehrjahr)
    Vorbereiten der zu verbindenden Werkstückkanten.

Ausführen von Gasschmelzschweißarbeiten, wobei die zu verwendende Brennergröße und die Eigenschaften des Zusatzschweißdrahtes entsprechend der Art und Dicke des Werkstückes und der daran anzubringenden Schweißnaht zu wählen sind.

Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Kenntnisse über die fachgerechte Verwendung, Lagerung und Kennzeichnung der Brenngase und die Wartung der dazu benötigten Armaturen und Zusatzgeräte.

  1. Ziffer 24
    Kleben
    (2. Lehrjahr)

Vorbereitung und Kleben von Werkstücken aus gleichartigen und verschiedenartigen Werkstoffen mit geeigneten Klebstoffen unter Beachtung der Klebeanweisungen.

Richtiges Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel.

Kenntnisse über die chemischen Reaktionsvorgänge bei der Aufbereitung von Klebstoffen und deren unter Umständen daraus entstehenden gesundheitsgefährdenden Emissionen.

Fachgerechtes Verwenden der Lösungs- und Reinigungsmittel sowie der Klebstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

Kenntnisse über die sachgemäßen Entsorgungspflichten von Kleberesten sowie von mit Klebstoff oder Lösungsmittel verunreinigten Reinigungs- und Hilfsgegenständen.

  1. Ziffer 25
    Kitten
    (3. Lehrjahr)

Ausfugen oder Füllen von Hohlräumen bei Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen mit handelsüblichen Kitten oder Gießharzen.

Reinigen der Hohlräume.

Kenntnisse über die sachgemäßen Entsorgungspflichten von Kittresten sowie von mit Kitten oder Lösungsmitteln verunreinigten Reinigungs- und Hilfsgegenständen.

Fachgerechtes Verwenden der Reinigungs- und Lösungsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwendung der Schutzmaßnahmen.

26.1. Einfaches Wärmebehandeln

(1. Lehrjahr)

Erwärmen von einfachen Werkzeugen verschiedener Form und Dicke (Meißel, Reißnadel) bis zur Rotglut und Vorbereitung zum Härten und Scharfschleifen.

Fachgerechtes Handhaben der Anwärmgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

26.2. Wärmebehandeln

(2. Lehrjahr)

Glühen (Weich-, Spannungsfreiglühen) von Werkzeugen und Werkstücken.

Erkennen der vorgeschriebenen Temperaturen an den Glühfarben oder entsprechenden Meßgeräten (zB Thermoelementen).

Fachlich richtiges Handhaben der Anwärmgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

Rechnergestützte Anwärmgeräte fachgerecht einsetzen und anwenden für genau reproduzierbare Prozeßabläufe.

27. Härten

(3. und 4. Lehrjahr)

Härten und Anlassen von Werkzeugen und Werkstücken.

Erkennen der vorgeschriebenen Temperaturen an den Glüh- und Anlaßfarben.

Kenntnisse über fachlich richtiges Handhaben der Anwärmgeräte (für zB Vakuumhärten, Borieren und Nitrieren) und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

Rechnergestützte Anwärmgeräte fachgerecht einsetzen und anwenden für genau reproduzierbare Prozeßabläufe.

28.1. Einfaches Drehen

(1. Lehrjahr)

Bearbeiten einfacher Werkstücke aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Längs- und Plandrehen. Spannen der Werkstücke im Dreibackenfutter.

Fachlich richtiges Spannen der Drehmeißel und Verwenden der Hilfsmittel.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

28.2. Drehen

(2. und 3. Lehrjahr)

Bearbeiten von Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Längsdrehen, Plandrehen, Innendrehen, Kegeldrehen, Zentrieren und Bohren, Ein- und Abstechen, Rändeln.

Spannen der Werkstücke im Drei-, Vierbackenfutter, auf der Planscheibe, mit Zangen und zwischen den Spitzen.

Schneiden von Innen- und Außengewinden.

Herstellen von Passungen.

Fachlich richtiges Spannen der Drehmeißel und Verwenden der Hilfsmittel.

Werkzeugvoreinstellung an den Werkzeugvoreinstellgeräten.

Zerspanen von harten und gehärteten Werkstoffen.

Zerspanen an rechnergestützten Drehmaschinen.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

29.1. Einfaches Fräsen

(1. Lehrjahr)

Bearbeiten einfacher Werkstücke aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Planfräsen.

Richtiges Auswählen der Fräser nach Form und Größe.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes sowie Führen des Frästisches von Hand unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

29.2. Fräsen

(2. und 3. Lehrjahr)

Bearbeiten von Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Plan-, Nuten- und Langlochfräsen.

Einstellarbeiten und Fräsen auch mit Teilapparat und Schwenktisch. Richtiges Auswählen der Fräser nach Form und Größe.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes sowie Führen des Frästisches von Hand und im Selbstgang (Vorschub) unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

Werkzeugvoreinstellung an den Werkzeugvoreinstellgeräten. Zerspanen von harten und gehärteten Werkstoffen.

Zerspanen an rechnergestützten Fräsmaschinen mit der Möglichkeit, Bauteile an möglichst allen Seiten bearbeiten zu können.

Kenntnisse über Zusatzgeräte von rechnergestützten Fräsmaschinen, wie Werkzeugwechsler, Bearbeitungstischmagazine (zB Palettenbahnhof), Werkstückhandlinggeräte.

30. Verzahnung mit Teilapparat

(2. Lehrjahr)

Herstellen von Verzahnungen mit dem Teilapparat.

Teilen nach Graden.

Kenntnisse über die Teilungsarbeiten mit einem rechnergestützten

Teilapparat.

Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen der Schnittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes.

31.1. Einfaches Schleifen

(1. Lehrjahr)

Schleifen am Schleifbock zur Erzielung scharfer Spitzen und Schneiden.

Richtiges Handhaben der Maschinen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

31.2. Schleifen

(2. und 3. Lehrjahr)

Bearbeiten von Werkzeugen am Schleifbock zur Erzielung scharfer

Spitzen und Schneiden sowie glatter Oberflächen.

Fachgerechtes Verwenden der Kühlmittel.

Kennenlernen des Aufspannens und Auswuchtens der Schleifscheiben. Bearbeiten von harten und gehärteten Bauteilen auf Schleifmaschinen.

Fachgerechtes Verwenden der Schleifscheiben (zB Schleifscheiben bestehend aus kubischem Bornitrid, Diamantschleifscheiben, Schleifscheiben mit Sandwichaufbau oder Hochgeschwindigkeitsschleifscheiben).

Kenntnisse über die Arbeiten mit Profilabrichtgeräten.

Kenntnisse über rechnergestützte Schleifmaschinen, Körperschallantastung mit der Schleifscheibe und automatische Schnittkraftregelung.

Fachlich richtiges Handhaben der Maschinen, Spann- und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.

32.1. Einfache Blechbearbeitung

(1. Lehrjahr)

Anreißen einfacher Teile auf Blechen aus verschiedenen Werkstoffen.

Ausschneiden der Blechteile und Bearbeitung dieser durch Biegen, Falzen, Nieten, Weichlöten usw.

Fachlich richtiges Handhaben der Werkzeuge, Spann- und Hilfsmittel.

32.2. Blechbearbeitung

(2. Lehrjahr)

Anreißen von Abwicklungen auf Blechen aus verschiedenen Werkstoffen.

Ausschneiden der Blechteile und Bearbeitung dieser durch Biegen, Falzen, Nieten, Weich- oder Hartlöten usw. zu Behältern, Geräteteilen oder Gehäusen.

Kenntnisse über Blechbearbeitungsmaschinen, wie elektrohydraulisch gesteuerte Schlagschere, rechnergestützte Stanz- und Nippelmaschinen, Laserschneiden und rechnergestützte Abkantmaschinen.

Fachlich richtiges Handhaben der Maschinen, Anwärmgeräte, Werkzeuge, Spann- und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtung.

  1. Ziffer 33
    Programmieren und Bedienen von rechnergestützten Fertigungsmaschinen
    (3. und 4. Lehrjahr)

Erstellen von einfachen Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Bearbeitungsmaschine und Optimierung derselben durch Anpassung der Vorschubwerte, Schnittgeschwindigkeit, Anfahr- und Ausfahrwege usw. Einlesen von Bearbeitungsprogrammen mittels Datenträger (Lochstreifen, Diskette, Band usw.) oder direkt von einem externen Programmerstellungsgerät.

Kenntnisse über den Aufbau von rechnergestützten Fertigungsmaschinen, die Wartung und Pflege.

Bestimmen der Dimensionen der Zerspanungswerkzeuge mittels Meßgeräten und Eingabe der Werkzeug-Korrekturmaße in die Maschinensteuerung.

  1. Ziffer 34
    Gewindestrählen
    (3. Lehrjahr)

Herstellen von Gewinden an der Drehmaschine mit dem Gewindesträhler.

Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge, Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.

Richtiges Auswählen der Schnittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes.

35.1. Grundkenntnisse der Maschinenelemente

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse über die Anwendung von Hebel, Rolle und schiefer Ebene in der Mechanik.

Grundkenntnisse der Verbindungselemente, wie Schrauben, Muttern, Schraubensicherungen, Stifte, Keile, Federn und Nieten.

Grundkenntnisse der Kraftübertragselemente, wie Wellen, Achsen, Kupplungen und Lager; Riemen, Zahnräder und Ketten.

35.2. Kenntnis und Anwendung der Maschinenelemente

(3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse über die Normen der Maschinenelemente, wie Normzahlen, Normmaße, Toleranzen, Passungen und Oberflächengüte.

Kenntnisse über die Beanspruchbarkeit der einzelnen Maschinenelemente und deren Sicherheitsbestimmungen je nach Einsatzgebiet.

Kenntnisse über die richtige Auswahl von Maschinenelementen im jeweiligen Anwendungsgebiet.

36. Zerlegen, Zusammenbauen, Justieren, Prüfen

(2. bis 4. Lehrjahr)

Zerlegen von mechanischen Maschinen, Geräten, Anlagen oder Baugruppen durch Lösen von Schrauben, Stiften und Sicherungen sowie Abziehen unter fachgerechter Verwendung der Werkzeuge und Hilfsmittel.

Zusammenbauen durch Festziehen und Sichern von Schrauben und Stiften, durch Aufziehen, durch Weich- oder Hartlöten unter Beachtung der Fertigungsunterlagen bzw. Montageanleitungen.

Reinigen der einzelnen Bauteile unter Anwendung geeigneter Reinigungsmittel und unter Verwendung von Ölen und Fetten.

Prüfen der Teile.

Instandsetzen oder Austauschen schadhafter Teile.

Einstellen von Maschinen, Geräten, Anlagen oder Baugruppen und überprüfen der Funktionsfähigkeit.

Zerlegen und Instandhalten von ganzen/oder Teilmodulen von Fertigungsstraßen oder -linien für Komplettbearbeitung.

Laufendes Pflegen und Instandhalten; gegebenenfalls nach Wartungsplänen.

37.1. Grundkenntnisse der Elektrotechnik

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der Elektrizität, der Stromarten und -wirkungen, der Spannungsarten, der Leistungsberechnung sowie der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

37.2. Kenntnis und Anwendung der Elektrotechnik und Elektronik (3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der elektrischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion elektronischer Grundschaltungen und Leistungselektronik.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektronischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und der Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Grundkenntnisse über Funktion, Arbeitsweise und Verwendungszweck von speicherprogrammierbaren Steuerungen.

Kenntnisse und Anwenden der betrieblichen Feuerverhütungsvorschriften.

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektronischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

38.1. Grundkenntnisse der elektrischen Bauelemente

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der elektrischen Bauelemente, wie Schütze, Schalter, Kontrollampen, Relais, elektrisch angesteuerte Ventile usw. unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

38.2. Grundkenntnisse der elektronischen Bauelemente (3. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der elektronischen Bauelemente wie Transistoren, IC, Dioden, EPROM usw. unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

39.1. Grundkenntnisse der Pneumatik

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der pneumatischen Bauelemente unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Grundkenntnisse über die Funktion pneumatischer Grundschaltungen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

39.2. Kenntnis und Anwendung der Pneumatik

(3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der pneumatischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit pneumatischen Systemen.

Kenntnisse, Anwendung und Handhabung der Werkzeuge, Vorrichtungen und Geräte, die pneumatisch angetrieben oder damit in Betrieb genommen werden können.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der pneumatischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

40.1. Grundkenntnisse der Hydraulik

(2. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der hydraulischen Bauelemente unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Grundkenntnisse über die Funktion hydraulischer Grundschaltungen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

40.2. Kenntnis und Anwendung der Hydraulik

(3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der hydraulischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion hydraulischer Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit hydraulischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der hydraulischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

  1. Ziffer 41
    Kenntnis und Anwendung der Elektropneumatik
    (3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der elektropneumatischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion der elektropneumatischen Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektropneumatischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektropneumatischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.

  1. Ziffer 42
    Kenntnis und Anwendung der Elektrohydraulik
    (3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse und Anwendung der elektrohydraulischen Bauteile unter besonderer Beachtung der Einbau- und Montagevorschriften.

Kenntnisse über Funktion elektrohydraulischer Grundschaltungen.

Kenntnisse von Steuer- und Regelvorgängen auch in Verbindung mit elektrohydraulischen Systemen.

Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.

Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Fachlich richtiges Handhaben der elektrohydraulischen Bauteile und deren Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwendung der Schutzmaßnahmen.

43.1. Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache (3. Lehrjahr)

Grundkenntnisse über den Aufbau eines fachgerechten Bearbeitungsprogrammes.

Erstellen von einfachen Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Fertigungsmaschine oder an einem Programmerstellungsgerät.

Die zu verwendende Syntax entspricht der Maschinenprogrammiersprache.

43.2. Einfaches Programmieren in Maschinensprache

(4. Lehrjahr)

Kenntnisse über den Aufbau eines fachgerechten Bearbeitungsprogrammes.

Kenntnisse über die Verwaltungsnormen und Daten der Zerspanungswerkzeuge und deren Verwendung in der Programmierarbeit.

Kenntnis über die Archivierung der erstellten Programme und deren Pflege.

Erstellen von Bearbeitungsprogrammen direkt an der rechnergestützten Fertigungsmaschine oder an einem Programmerstellungsgerät.

Die zu verwendende Syntax entspricht der Maschinenprogrammiersprache.

  1. Ziffer 44
    Kenntnis und Anwendung des Oberflächenschutzes (1. bis 4. Lehrjahr)

Schutz von Metalloberflächen duch Überzug mit Fetten oder

Lackfilmen.

Überziehen mit korrosionsbeständigen Metallen.

Metallurgische Oberflächenbehandlung, Kunststoffbeschichtungen,

Oxidation von Leichtmetallen.

  1. Ziffer 45
    Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel samt Entsorgung (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnisse über die wichtigsten Eigenschaften und zweckmäßigen Anwendungsmöglichkeiten der Schmiermittel bei Maschinen, Vorrichtungen, Geräten und Anlagen.

Kenntnis über die Eigenschaftsveränderungen der Schmiermittel unter veränderten Bedingungen, wie Druck, Temperatur, Feuchtigkeit, Hochgeschwindigkeitsbewegungen usw.

Fachgerechte Lagerung und Entsorgung von Schmiermitteln und deren Nebenprodukten.

  1. Ziffer 46
    Qualitätssicherung
    (3. und 4. Lehrjahr)

Statistische Erfassung und Auswertung von Meßwerten, Ergebnissen und Erfahrungswerten.

Kenntnisse über die Wichtigkeit von erzeugter und nicht kontrollierter Qualität.

Grundkenntnisse über die Produkthaftungspflichten.

  1. Ziffer 47
    Lesen von Werkzeichnungen und Montageplänen
    (1. bis 4. Lehrjahr)

Grundkenntnisse des normgerechten technischen Zeichnens sowie Kenntnis der Normsymbole zur Darstellung in Werk- und Montagezeichnungen.

Lesen von Werkzeichnungen als Unterlage zur Fertigung und Montage.

  1. Ziffer 48
    Lesen von einfachen Stromlauf- und Schaltplänen (3. und 4. Lehrjahr)

Grundkenntnisse der wichtigsten Normen zur Darstellung von Schaltsymbolen in Schaltbildern und Stromlaufplänen.

Lesen von einfachen Stromlauf- und Schaltplänen zum Verständnis des Zusammenwirkens von elektrischen und mechanischen Bauteilen.

  1. Ziffer 49
    Anfertigen von Werkzeichnungen und Montageskizzen (2. und 3. Lehrjahr)
    Kenntnisse des normgerechten technischen Konstruierens.

Herstellen von einschlägigen werkstattgerechten Skizzen unter Verwendung der gültigen Normen.

  1. Ziffer 50
    Anfertigen von einfachen Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen
    (3. und 4. Lehrjahr)

Kenntnisse des normgerechten technischen

Zeichnens.

Herstellen von einfachen Freihandskizzen unter Verwendung der

gültigen Normen.

Kenntnis der wichtigsten Normsymbole zur Darstellung elektrischer, elektronischer und mechanischer Bauelemente in Stromlauf- und Schaltskizzen.

Anfertigen einfacher Stromlauf- und Schaltskizzen unter Verwendung der Symbole und Schaltzeichen.

  1. Ziffer 51
    Grundkenntnisse des rechnergestützten Zeichnens (3. und 4. Lehrjahr)
    Grundkenntnisse über den Aufbau und die Funktion solcher Systeme.

Grundkenntnisse von rechnergestützten Systemen für alphanumerische und graphische Informationsverarbeitung in Konstruktion und Arbeitsvorbereitung.

  1. Ziffer 52
    Kenntnisse und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Vorschriften und Normen
    (1. bis 4. Lehrjahr)
    Kenntnisse von Normbezeichnungen, Handhaben von Normblättern. Kenntnisse über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen.
  2. Ziffer 53
    Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnis der im fachlichen Bereich benötigten englischen Fachausdrücke.

Anwenden der englischen Fachausdrücke beim Lesen von Bedienungsanleitungen, Erstellen von Bearbeitungsprogrammen, Kommunikation mit externen Experten.

  1. Ziffer 54
    Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise
    (1. bis 4. Lehrjahr)

Kenntnisse über die Transaktionsanalyse - emotionales als auch intellektuelles Verständnis für sich und andere erlangen.

Kenntnisse über die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisauswertung einer sachbezogenen Kommunikation.

Grundkenntnisse der Präsentationstechniken.

  1. Ziffer 55
    Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -normen und der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (1. bis 4. Lehrjahr)

Kennenlernen der einschlägigen Vorschriften und Normen der Maschinen- und Gerätesicherheit.

Kennenlernen und Anwenden der betrieblichen Feuerverhütungsvorschriften.

Kennenlernen der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, wiederholtes Hinweisen auf Unfallgefahren.

  1. Ziffer 56
    Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) (1. bis 4. Lehrjahr)

Durch die Paragraphen 9 und 10 BAG werden die Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings umschrieben, die als wechselseitige Rechte und Pflichten aufzufassen sind. Die Pflichten des Lehrlings stellen sich einerseits als Rechte des Lehrberechtigten auf ein bestimmtes Verhalten des Lehrlings dar, während andererseits die Pflichen Anmerkung, richtig: Pflichten) des Lehrberechtigten dem Lehrling das Recht zugestehen, ein diesen Pflichten entsprechendes Verhalten des Lehrberechtigten oder des mit der Ausbildung betrauten Ausbilders und Fachpersonals verlangen zu können.

Die Pflichten des Lehrberechtigten umfassen die Grundverpflichtung zur Ausbildung des Lehrlings und zur Heranziehung lediglich zu solchen Tätigkeiten, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind, also der beruflichen Ausbildung dienen. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zu ordnungsgemäßen Erfüllungen seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten. Mißhandlungen und körperliche Züchtigungen sind untersagt. Der Lehrling ist vor derartigen Handlungen durch andere Personen (insbesondere Betriebsangehörige) zu schützen. Der Lehrling ist zum Berufsschulbesuch anzuhalten. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die dafür erforderliche Zeit freizugeben. Auf den Ausbildungsstand der Berufsschule ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Es wird sich daher empfehlen, über den Fortgang in der Berufsschule laufend Informationen einzuholen. Von wichtigen Vorkommnissen sind Eltern oder Erziehungsberechtigte zu verständigen.

Als Lehrlingspflichten stehen an erster Stelle die Bemühungen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.

Der Lehrling hat die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Lehrbetrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen. Ferner ist der Lehrling zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Er hat unverzüglich dem Lehrberechtigten die Zeugnisse und auf dessen Verlangen auch alle sonstigen Berufsschulunterlagen vorzulegen.

  1. Ziffer 57
    Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
    (1. bis 4. Lehrjahr)
    Kennenlernen der durch die folgenden Gesetze geregelten Materien:
    Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz,
    Arbeitszeitgesetz,
    Mutterschutzgesetz,
    Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen,
    Arbeitnehmerschutzgesetz,
    Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, Maschinenschutzvorrichtungsverordnung
(Zusammenfassung der genannten Gesetze in Broschürenform sind im Handel erhältlich).

Gesetzesnummer

10007010

Dokumentnummer

NOR12076363

Alte Dokumentnummer

N5198911894F