Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Maschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 307/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10, (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. Litera a
    eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Messen, Anreißen,
    2. Ziffer 2
      Feilen, Sägen, Bohren,
    3. Ziffer 3
      Reiben, Passen,
    4. Ziffer 4
      Gewindeschneiden,
    5. Ziffer 5
      Drehen oder Fräsen, Schleifen,
    6. Ziffer 6
      Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;
  2. Litera b
    die Erstellung eines einfachen Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von mechanischen Teilen fräsen und Drehen).
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von 10 Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von 2 Stunden zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach 13, bei Entfall von Teilen der mechanischen Prüfarbeit gemäß Absatz 5, nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      bei der mechanischen Prüfarbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      Winkeligkeit und Ebenheit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
    2. Litera b
      beim Erstellen des Fertigungsprogramms:
      richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen, Maßhaltigkeit und richtige Funktionsfähigkeit der herzustellenden Teile,
      Wirtschaftlichkeit,
      fachgerechte Arbeit.
  4. Absatz 5,Wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nachweist, ist bei der mechanischen Prüfarbeit das Schwergewicht auf das Zusammenbauen, Justieren und Prüfen zu legen. Hiebei sind vorgefertigte Teile zu verwenden, die vom Prüfling endzufertigen bzw. anzupassen sind. Der mechanischen Prüfarbeit ist in diesem Fall eine Dauer von 5 Stunden zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10007010

Dokumentnummer

NOR12076345

Alte Dokumentnummer

N5198911876F