Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Maschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 307/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 18, (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

  1. Ziffer eins
    Messen, Anreißen,
  2. Ziffer 2
    Feilen, Sägen, Bohren,
  3. Ziffer 3
    Reiben, Passen,
  4. Ziffer 4
    Gewindeschneiden,
  5. Ziffer 5
    Drehen oder Fräsen, Schleifen,
  6. Ziffer 6
    Zusammenbauen, Justieren, Prüfen.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Teilprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Gesetzesnummer

10007010

Dokumentnummer

NOR12076353

Alte Dokumentnummer

N5198911884F