Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Maschinenmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Die Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.Paragraph 23, (1) Die Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die Wiederholungsprüfung der Teilprüfung ist auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nichtbestandenen Teilprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.
Dokumentnummer
NOR12076358
Alte Dokumentnummer
N5198911889F