Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 307/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Maschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 307/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teil 3:

Verhältniszahlen

Paragraph 6, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maschinenmechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............  1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..........  2 Lehrlinge

3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....  3 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..........  4 Lehrlinge

6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....  5 Lehrlinge

8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....  6 Lehrlinge

10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..  7 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen .............................  1 weiterer Lehrling

  1. Absatz 2,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzs mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  3. Absatz 4,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
    1. Litera a
      der Lehrberechtigte,
    2. Litera b
      der gewerberechtliche Geschäftsführer,
    3. Litera c
      einschlägige Ausbilder,
    4. Litera d
      Personen mit einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung auf dem Gebiete der Metallbearbeitung oder der Elektrotechnik,
    5. Litera e
      Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung) tätig waren.
  4. Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
  5. Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

Gesetzesnummer

10007010

Dokumentnummer

NOR12076341

Alte Dokumentnummer

N5198911872F